Urteil vom 6.7.2000
Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Fürstlich Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs vom 06.07.2000, GZ 5 C 303/98-54:
...............Diese Rechtsprechung stieß auf heftige Kritik in der Literatur. Vor allem Bösch verwies auf die Unvereinbarkeit dieser Judikatur mit dem Wortlaut der § 34 Abs 3 SchlAPGR iVm Art 898 PGR (in Bezug auf die Gründung einer Verbandsperson auch Art 108 Abs 5 PGR), wobei er überzeugend nachwies, dass die liechtensteinischen Gesetzesredaktoren bei ihrer Konzeption der Treuhänderschaft von einem Leitbild ausgingen, welches den "germanisch/englischen Treuhänder" vom "römischen" Fiduziar unterschied und sie mit Typus der Treuhänderschaft gem. Art 897 f PGR eine an trust- und deutschrechtlichen Vorbildern orientierte Treuhandform im Auge hatten (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand (1995) 301, 359 f; ders., Trust und Fiduzia im liechtensteinischen Recht, Jus & News 1997, 40; Bühler, gesetzliche Anpassung bzw. Normierung des Dienstleistungsrechts des Fürstentums Liechtenstein, Jus & News 1997, 8)...................
.................Der Vollständigkeit halber ist hier auch darauf zu verweisen, das der FL StGH in einem obiter dictum seine Bedenken gegen die oberstgerichtliche Judikatur äußerte (LES 1997, 153 (158)) und auch jüngst publizierte Literaturstimmen den Standpunkt von Bösch im Wesentlichen teilen bzw. sich zu eigen machen (Moosmann, Der angelsächsische Trust und die liechtensteinische Treuhänderschaft unter besonderer Berücksichtigung des wirtschaftlich Begünstigten (1999) 190 f; Quaderer, die Rechtstellung der Anwartschaftsberechtigten bei der liechtensteinischen Familienstiftung (1999) 90 f)...............
..................Der erkennende Senat folgt Bösch und den von ihm zitierten Lehrmeinungen, die eine ausschließlich am Trust orientierte Betrachtungsweise der liechtensteinischen Treuhänderschaft ablehnen...............
...................Mit Bösch ist davon auszugehen, das sich der Gesetzgeber bei der Fassung dieser Übergangsbestimmung von der Erwägung leiten ließ, die zahlreichen im Rechtsleben vorkommenden treuhandrechtlichen Sachverhalte, die nicht dem Typus der Treuhänderschaft nach Art 897 PGR entsprechen und damit keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung unterworfen wären, zu erfassen und für diese die ergänzende Anwendung der Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis (Art 898 PGR) anzuordnen (Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen Trust und Treuhand 373 mwN).................
...............Schon im Lichte dieser vor allem auf den Gesetzeswortlaut abgestellten Erwägungen und auch anderer vor allem die Gründung und Verwaltung von liechtensteinischen Verbandspersonen zum Inhalt habender Überlegungen vor allem Böschs sieht sich der erkennende Senat nicht in der Lage, an der eingangs erörterten Rechtsprechungslinie seines Vorgängersenates festzuhalten. Auch eine gefestigte Judikatur muss im Sinne einer Rechtsfortentwicklung an bessere Erkenntnisse angepasst werden. Bösch hat nun überzeugend nachgewiesen, dass die bisherige Rechtsprechung im Verhältnis zur methodisch angewandten Rechtsordnung unzutreffend und somit die Abkehr von dieser Judikatur nach der Überzeugung des Senates geboten ist. Die liechtensteinische Treuhänderschaft ist somit keine allumfassende gesetzliche Regelung aller treuhandrechtlichen Sachverhalte.................