NEWS 05/2017

Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Wohnungsmietverträge

Der Gesetzgeber hat nun der jahrelangen Forderung diverser Mieterschutzverbände, die Mietvertragsgebühr für schriftliche Wohnungsmietverträge abzuschaffen, entsprochen. Für diese muss künftig keine Mietvertragsgebühr mehr entrichtet werden. Wohnungssuchende am privaten Wohnungsmarkt sind oft mit hohen Einstiegskosten konfrontiert, wenn sie in eine Mietwohnung ziehen wollen. Es fallen Kautionen und Provisionen an, und die Zahlung der Mietvertragsgebühr wird mietvertraglich üblicherweise auf den Mieter abgewälzt. Alle schriftlichen Mietverträge unterlagen bisher einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von einem Prozent des vertraglich vereinbarten Gesamtbruttomietzinses; maximal jedoch des Bruttomietzinses dreier Jahre.

Die Gesetzesänderung wurde am 10.11.2017 im BGBl. kundgemacht (BGBl. I 147/2017) und trat am 11.11.2017 in Kraft. Somit sind für Wohnungsmietverträge, die nach dem 11.11.2017 abgeschlossen wurden, keine Gebühren mehr zu entrichten.

Achtung: Andere schriftliche Bestandsverträge wie etwa Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten oder Pachtverträge sind von der Gebührenbefreiung nicht ausgenommen. Für sie muss weiterhin eine Gebühr von einem Prozent der Bemessungsgrundlage entrichtet werden.

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