NEWS 05/2016

Liechtenstein und die Schweiz tauschen mit Österreich ab 2017 automatisch Steuerdaten aus

Kein Stein ist im internationalen Steuerverfahrens- und Steueramtshilferecht auf dem anderen geblieben, seit die USA das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz dazu brachten, in den steuerlichen Informationsaustausch einzutreten. Da dieses Beispiel in weiterer Folge Schule machte, ist mittlerweile zwischen immer mehr Staaten der Welt ein Netz von bilateralen und multilateralen Übereinkommen über den steuerlichen Informationsaustausch entstanden.

In diesem Netz sollen sich v. a. Steuerbürger eines Hochsteuerlandes verfangen, die Vermögen „steuerschonend“ im Ausland verstecken bzw. versteckt haben.

Die Fäden des Netzes

Die drei wichtigsten Fäden dieses Netzes heißen: Informationsaustausch auf Ersuchen, spontaner Informationsaustausch und automatischer Informationsaustausch. Letzterer wird im Verhältnis Schweiz-Österreich und Liechtenstein-Österreich im Jahr 2018 wirksam werden, und zwar mit Daten aus den Jahren ab 2017. Erfasst sind die Daten von Bankkonten und Wertpapierdepots, die weitgehend rechnergestützt hin- und retourübermittelt werden.

Der Automatische Informationsaustausch (AIA)

Durch den AIA werden dem österreichischen Fiskus nunmehr alle Personen namentlich bekannt, die bei Liechtensteiner und Schweizer Banken ein Konto oder Depot haben. Ein solches Konto zu haben, ist für sich genommen weder rechtswidrig, noch anstößig. Wurden die auf solchen Konten geparkten Vermögenswerte in der Vergangenheit hingegen der Besteuerung entzogen, so sind sie in der Zwischenzeit vielfach auch schon auf Grundlage des Abgeltungs-Steuerabkommens durch anonyme Einmalzahlungen steuerlich legalisiert worden.

Durch den AIA droht nun aber vor allem jenen Steuerpflichtigen die Enttarnung, die auf Schweizer oder Liechtensteiner Konten oder Depots unversteuerte Vermögenswerte angelegt hatten und diese durch anonyme Einmalzahlungen legalisieren ließen, wenn deren Einmalzahlung nicht alle Einkünfte aus der Vergangenheit erfasst hat. Das kann (und zwar ohne, dass dies dem Steuerpflichtigen bewusst sein muss) insbesondere dann der Fall sein, wenn das Konto zu den Stichtagen, zu denen die Einmalzahlung bemessen wurde, nie einen hohen Kontostand aufgewiesen hat – und über dieses Konto zwischen den Stichtagen Transaktionen über weit höhere Summen vorgenommen wurden.

Zwar reicht das automatisch ausgetauschte Datenmaterial nicht so weit zurück, sondern es werden erst Daten ab dem Jahr 2017 ausgetauscht. Jedoch können aus den für die Jahre ab inklusive 2017 ausgetauschten Daten unter Umständen sehr wohl Hinweise gewonnen werden, ob in den Jahren davor ebenfalls Einkünfte angefallen sind – sei es aus Vermögenswerten auf dem Konto selbst, sei es aus nicht auf dem Konto geparkten Einkommensquellen, deren Erträgnisse aber irgendwann „über das Konto gelaufen sind“. Wenn beispielsweise schon im ersten Jahr des steuerlichen Informationsaustausches auf einem Konto oder Depot hohe laufende Erträge sichtbar werden, so könnten sich auch dem zuständigen Finanzbeamten entsprechende Fragen aufdrängen. Was vor 2017 war, kann die österreichische Finanzverwaltung zwar (noch?) nicht mittels AIA aufklären, aber es gibt ja immerhin auch noch z. B. den Informationsaustausch auf Ersuchen.

Der Informationsaustausch auf Ersuchen

Als nächsten Schritt könnte der österreichische Fiskus ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern oder an die liechtensteinische Steuerverwaltung in Vaduz in die Wege leiten. Dieses könnte in unserem Beispiel dahin gehen, die Abrechnungen des fraglichen Kontos oder Depots für die Jahre vor 2017 herauszugeben. Die Schweizer oder Liechtensteiner Steuerbehörden sind sodann verpflichtet, die kontoführende Schweizer oder Liechtensteiner Bank unter Androhung von Zwangsmitteln aufzufordern, die Kontoauszüge an die Schweizer oder Liechtensteiner Steuerbehörde herauszugeben. Weigert sich die Bank, ist auch eine Hausdurchsuchung nicht auszuschließen. Das wissen die Banken jenseits der Grenze natürlich auch, sodass sie die Informationen im Regelfall von vornherein freiwillig herausgeben. Dasselbe gilt für Treuhänder, Versicherungen oder auch Privatpersonen.

Was tun?

Das eingangs besprochene Netz wird immer enger gestrickt und umfasst nun auch schon manchen klassischen Offshore-Finanzplatz. Sein Geld noch schnell dorthin zu verbringen, ist in der Regel mit unverhältnismäßig hohen Kosten und mit dem Risiko verbunden, auch dort früher oder später aufzufliegen. Gewiss keine Lösung des Problems besteht auch darin, einfach nichts zu tun.

Kurz: Wen sein steuerliches Gewissen drückt, der sollte sich gut überlegen, ob er seine Verhältnisse nicht mit einer Selbstanzeige ins Reine bringen will. Wer unfreiwillig ertappt wird, dem drohen zusätzlich zur (so oder so fälligen) Steuernachzahlung samt Zinsen empfindliche Strafen (30 % und mehr der hinterzogenen Steuern). Genau dieser Strafe kann man durch eine fachkundig verfasste Selbstanzeige entgehen.

In derart heiklen Situationen ist eine profunde Rechtsberatung durch nichts zu ersetzen.

Unsere Kanzlei steht ihnen daher für Rückfragen und für weitere Informationen gerne zur Verfügung.

 

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