NEWS 04/2016

Neue GmbH „light“ für Liechtenstein in der Zielgeraden

Geringe Bedeutung der GmbH in bisheriger Praxis

Das bisherige liechtensteinische GmbH-Recht stammt weitestgehend aus dem Jahr 1926 und ist somit bereits 90 Jahre alt. Anders als etwa die relativ exotische liechtensteinische Anstalt konnte sich die Rechtsform der GmbH in der liechtensteinischen Gesellschaftspraxis nie richtig durchsetzen.

Während per Ende 2014 in Liechtenstein 8.461 Anstalten existierten, bestanden zum selben Zeitpunkt lediglich ganze 174 GmbHs. Einer der Gründe für die bisher so geringe Bedeutung der GmbH liegt nicht zuletzt darin, dass die Rechtsform der AG in der liechtensteinischen Praxis nicht nur als große Publikumsgesellschaft in Anspruch genommen wird, sondern vor allem auch den Zwecken klein- und mittelständischer Unternehmen dient. So muss es nicht wundern, dass per 31.12.2014 in Liechtenstein 5.758 Aktiengesellschaften registriert waren. 

Wunsch nach erhöhter Attraktivität der GmbH

Liechtenstein lebt nach wie vor zu einem guten Teil davon, dass ausländische Anleger ihr Kapital zu steuerlich attraktiven Konditionen im Fürstentum anlegen oder zumindest in eine liechtensteinische Vermögensstruktur oder Gesellschaft einbringen. Um dementsprechend auch das GmbH-Recht attraktiver zu gestalten, hat die liechtensteinische Regierung zwischenzeitlich einen Gesetzesentwurf für eine GmbH-Reform vorgelegt. Eine wichtige Attraktivitätsverbesserung der GmbH verspricht sie sich vor allem von der Senkung des Mindestkapitals. Dadurch soll die GmbH insbesondere vermehrt für Klein- und Mittelunternehmen interessanter werden.   

Umfang und Kernpunkte der Reform

Mit der geplanten Reform soll das bestehende gesetzliche GmbH-Recht nicht grundlegend verändert, sondern lediglich in einigen Punkten modifiziert werden.

Kernpunkte der Reform sind

  • die Senkung des Mindestkapitals auf CHF 15.000.-
  • Gründungserleichterungen bei bestimmten Fallkonstellationen
  • Zulässigkeit besonderer statutarischer Vinkulierungsbestimmungen
  • Beseitigung der bisherigen subsidiären persönlichen Gesellschafterhaftung.

Die Regierungsvorlage ist vom liechtensteinischen Landtag im Juni 2016 bereits in 1. Lesung behandelt worden. Der Vorlage zufolge sind schwerpunktmäßig vor allem jene Bereiche abgedeckt worden, die „auf der Grundlage von Gesprächen mit einzelnen Finanzintermediatären als vordringlich erachtet worden sind“ (Bericht und Antrag Nr. 68/2016, S. 8).

Dies lässt leider befürchten, dass auch dieses liechtensteinische  Gesetzesvorhaben zu einseitig auf die Zielvorstellungen und Wünsche liechtensteinischer Marktanbieter fokussiert ist und deshalb andere wichtige Regelungsanliegen eines modernen GmbH-Rechts auf der Strecke bleiben.

Über das endgültige Ergebnis der Gesetzesreform werden wir die Leser unseres News-Letters informieren.

 

 

 

 

 

 

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