NEWS 01/2019
Bad News aus Liechtenstein: Gerichtszugang für Begünstigte liechtensteinischer Discretionary Trusts weiterhin abgeschnitten
Der liechtensteinische Oberste Gerichtshof (FL OGH) hat in gleich zwei Entscheidungen den Begünstigten von liechtensteinischen Discretionary Trusts (sogen. Ermessenstreuhänderschaften) die Beschreitung des Gerichtswegs verwehrt. Im einen Fall (publiziert in LES 2017, 66 ff) ging es um Maßnahmen, die von Ermessensbegünstigten im Rahmen eines summarischen Verfahrens beantragt worden waren. Dazu zählte u.a. der Antrag, einen liechtensteinischen Treuhänder wegen bescheinigter Unregelmäßigkeiten einstweilig seines Amtes zu entheben bzw. diesem zumindest einen Zusatztreuhänder beizustellen. Während die erste Instanz immerhin dem Eventualantrag entsprechend den Zusatztreuhänder bestellt hatte, glaubten FL Obergericht und FL OGH demgegenüber allen antragstellenden Begünstigten die Parteistellung verwehren zu müssen.
Die dafür bemühte Begründung hält einer kritischen Prüfung nicht Stand und offenbart tiefgreifende methodische Defizite des liechtensteinischen Höchstgerichts (dazu eingehend Bösch, LJZ 2017, 23 ff). Ausgangs- und gleichzeitiger alleiniger Angelpunkt der gerichtlichen Begründung ist stets der Wortlaut des Art. 927 Abs 2 PGR, der „jedem anspruchsberechtigten Begünstigten“ das Recht einräumt, sich gegen Verfügungen und Verwaltungshandlungen des Treuhänders gerichtlich zur Wehr zu setzen, wenn er dadurch in seinen Rechten oder Interessen beeinträchtigt ist. Nach Ansicht der liechtensteinischen Rechtsmittelinstanzen handelt es sich bei den Begünstigten eines liechtensteinischen Discretionary Trusts nicht um anspruchsberechtigte Begünstigte im Sinne dieser Gesetzesstelle und mittels Umkehrschluss wird sodann daraus abgeleitet, dass reine Ermessensbegünstigte nicht befugt seien, sich auf Art. 927 Abs 2 PGR zu berufen.
Doch dieser Umkehrschluss ist hier methodisch nicht statthaft: Die in sich alles andere als konsistente gesetzliche Regelung der Treuhänderschaft, die bereits mehr als 90 Jahre alt ist und seitdem nie einer gründlichen Revision unterzogen wurde, enthält nämlich zahlreiche, geradezu ins Auge springende Anhaltspunkte, die für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke sprechen und den Weg dafür ebnen, im Rahmen der methodischen Vorgaben des Art. 1 liecht. PGR diese Lücke zu schließen (dazu ausführlich Bösch, LJZ 2017, 23 ff; ders., ZStV 2018, 182 ff). Doch diesem hier zentralen Aspekt begegnet der FL OGH in LES 2017, 66f ff mit Ignoranz. Anstatt Art. 927 Abs 2 PGR in seinem gesetzlichen Gesamtkontext zu erfassen, wird diese Bestimmung im richterlichen Auslegungsvorgang isoliert. Folglich muss es auch nicht wundern, dass in der gerichtlichen Entscheidungsfindung die hier in besonderem Maße gebotene systematische Auslegung vollkommen vernachlässigt wird. In der Entscheidung werden auch keinerlei überzeugende Erwägungen zum Normzweck des Art. 927 Abs 2 PGR angestellt.
Stattdessen wird nebulos darauf verwiesen, die Rechtsstellung eines Ermessensbegünstigten sei im Verhältnis zu jener des anspruchsberechtigten Begünstigten „verhältnismäßig lose“. Es ist zwar unstrittig, dass Ermessensbegünstige über keine einklagbaren Ansprüche auf Auszahlung aus dem Treugut oder dessen Erträgnissen verfügen. Doch das kann doch kein stichhaltiges Argument dafür sein, ihnen ganz allgemein die Anrufung des Gerichts zu verwehren, wenn Missstände in der Verwaltung des Trusts zu Tage treten, durch die ihre Interessen berührt werden. Warum sollen etwa – um hier nur ein wichtiges Beispiel anzuführen - nur anspruchsberechtigte Begünstigte das Gericht anrufen können, wenn sie vom Treuhänder aus unsachlichen Erwägungen benachteiligt werden, nicht aber Ermessensbegünstigte? Keinen Begünstigten unsachlich zu benachteiligen oder zu bevorzugen, ist ein Ausfluss der treuhänderischen Treuepflicht (Bösch, FS Delle Karth (2013) 70 ff). Diese gilt doch für alle Begünstigtenklassen gleichermaßen oder schwebt dem FL OGH wirklich allen Ernstes anderweitiges vor?
Wenig überraschend bleibt auch die Rechtsvergleichung außerhalb des höchstrichterlichen Auslegungsspektrums, dies obwohl die rechtsvergleichende Auslegung in Liechtenstein ansonsten als „fünfte Auslegungsmethode“ propagiert wird. Bei liechtensteinischen Trusts scheint diese Vorgabe freilich außer Kraft gesetzt. Die überwiegend im österreichischen Recht ausgebildeten Instanzrichter verfügen über keinerlei nennenswerte Erfahrung mit dem Recht des Trust des Common Law, sodass rechtsvergleichende Erwägungen zwangsläufig schwer fielen und mit beträchtlichem Zusatzaufwand verbunden wären. Ein Schelm ist, wer sich dabei Böses denkt!
Methodisch verfehlt ist auch die oberstgerichtliche Auslegung jener gesetzlichen Bestimmung, die schon von ihrem Wortlaut her jeden Begünstigten einer Treuhänderschaft dazu berechtigen würde, bei Gericht gegen einen Treuhänder wegen grober Pflichtverletzung ein Abberufungsverfahren zu führen. Dies soll Ermessensbegünstigten nach Ansicht von FL Obergericht und FL OGH nun versagt sein. Sie werden auf eine bloße Anzeigeberechtigung verwiesen, obwohl eine gegenteilige Entscheidung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofs vorliegt (StGH 2007/137) und sich auch aus dem hier ohne weiteres ergänzend heranzuziehenden § 54 Abs 2 TrUG zweifelsfrei auch zugunsten von Ermessensbegünstigten eine Legitimation ableiten lässt, gegen Treuhänder wegen grober Pflichtwidrigkeit ein vollkommen ordentliches Abberufungsverfahren zu führen.
In LES 2018, 125 ff hat der FL OGH seine gesetzwidrige Treuhandrechtsprechung zwischenzeitlich fortgeschrieben. Mit nur schwer zu überbietender Buchstabenakrobatik und entgegen einer vollkommen überwiegenden Literaturmeinung spricht der FL OGH den Begünstigen eines liechtensteinischen Discretionary Trusts nun sogar auch das Recht ab, vom Treuhänder Auskunft über den Stand der Treuhänderschaft zu verlangen. Ganz nach dem Motto „Wer A sagt, muss auch B sagen“, wird nun auch die auskunftsrechtliche Norm des Art. 923 Abs 2 PGR mit den Segnungen der missratenen Auslegung des Art. 927 Abs 2 PGR beglückt.
Wie soll ein Ermessensbegünstigter hinkünftig Missstände in der Verwaltung eines FL-Trusts überhaupt einer gerichtlichen Prüfung unterziehen können, wenn ihm sogar das Recht verwehrt bleibt, vom Treuhänder Auskunft und Rechenschaft zu verlangen? Billigen die nunmehrigen Senatsmitglieder des FL OGH den Ermessensbegünstigten gar hellseherische Fähigkeiten zu oder sollen diese etwa fortan die Gerichte in schöner Regelmäßigkeit einfach aufs Geratewohl mit „Anzeigen“ gegen den Treuhänder eindecken, um auf diese Weise vielleicht in Erfahrung bringen zu können, wie es um das Trustvermögen und/oder die pflichtkonforme Ausübung der Trustverwaltung bestellt ist?
Mit dem Auskunftsanspruch kann auf Rechenschaft gedrungen werden und ein Treuhänder schuldet den Ermessensbegünstigten in gleicher Weise eine ordentliche Geschäftsführung wie anspruchsberechtigten Begünstigten. Das ist in der Literatur erstmals von Biedermann (Die Treuhänderschaft des liechtensteinischen Rechts, dargestellt an ihrem Vorbild, dem Trust des Common Law (1981) 93 ff) betont worden und – sieht man von den treuhanddogmatisch wirren und methodisch substanzlosen Einlassungen Schurrs (siehe etwa Schurr, ZStV 2017, 17; ders. Introduction and Overview of Beneficiaries´ Rights in Liechtenstein Trust Law in: Trusts in the Principality of Liechtenstein and Simular Jurisdictions, 135) einmal ab – bis anhin von niemandem ernsthaft in Zweifel gezogen worden. Es ist schon bemerkenswert, dass ein Höchstgericht ungeachtet des vorliegenden Schrifttums derartige Überlegungen nicht einmal ansatzweise anstellt – von den tiefgreifenden methodischen Schwächen, die der oberstgerichtlichen Auslegung im Recht der Ermessenstreuhänderschaft insgesamt weiterhin anhaften, einmal ganz abgesehen.
Besorgnis erregend ist schließlich der Umstand, dass der FL OGH in LES 2018, 125 ff keinerlei Bereitschaft erkennen lässt, auf die an seinem Umkehrschluss literarisch geäußerte Kritik inhaltlich näher einzugehen. Weder in LES 2017, 66 ff noch in LES 2018, 125 ff wird vom FL OGH näher dargelegt, weshalb hinsichtlich der Begünstigten einer Ermessenstreuhänderschaft keine planwidrige Gesetzeslücke vorliegen soll. Das wäre aber die Gretchenfrage, deren Beantwortung der FL OGH nach wie vor schuldig bleibt. Die Erkenntnis, dass Selbstkritik ein entscheidendes Erkenntnismittel gerade auch richterlicher Urteilsfindung bildet, sollte eigentlich über jeden Zweifel erhaben sein, doch davon ist in beiden Entscheidungen wenig zu spüren.
Stattdessen folgen oberstgerichtliche Einlassungen zum in der Literatur strittigen Grad der liechtensteinischen Trustrezeption. Diese sind deplatziert, da sie nichts zur Sachlösung beitragen. Sowohl Biedermann (als federführender Fürsprecher einer angeblichen „tale quale“-Rezeption des Common Law Trust ins liechtensteinische Recht) als auch der Verfasser (der in seiner Dissertation Biedermanns These von der so getreuen und unversehrten liechtensteinischen Trustrezeption als Erster nachhaltig relativierte) sind bezüglich der hier entscheidungsrelevanten Frage nämlich ein und derselben Meinung: Beide Autoren vertreten in ihren jeweiligen Untersuchungen die Ansicht, dass auch die Begünstigten einer liechtensteinischen Ermessenstreuhänderschaft einen Anspruch auf ordentliche Geschäftsführung durch den Treuhänder haben und diesen Anspruch gerichtlich geltend machen und gegebenenfalls auch durchsetzen können (siehe Biedermann, Treuhänderschaft, 93 ff einerseits sowie Bösch, Die liechtensteinische Treuhänderschaft zwischen trust und Treuhand, 107 f andererseits).
Der Verfasser hat zur Rezeptionsfrage im Übrigen stets dieselbe Meinung vertreten. Wer – wie der nunmehrige Senat des FL OGH – Gegenteiliges zu behaupten scheint, ist über den Stand der einschlägigen Literatur ganz offensichtlich nicht richtig im Bilde. Auch die für eine rechtsvergleichende Auslegung der liechtensteinischen Treuhänderschaft zentrale methodische Prämisse ist und bleibt nach wie vor dieselbe: Danach kann und soll bei der Lückenfüllung der Art. 897 ff PGR dort auf das Recht des Common Law Trust zurückgegriffen werden, wo dies nach den gesetzlichen Vorgaben des Art. 1 PGR methodisch zulässig ist. Dort wo dies aber nicht der Fall ist, ist auch ein Rückgriff nicht statthaft (vgl. Bösch, Treuhänderschaft, 249 ff; ders., FS Delle Karth, 79 f; ders., LJZ 2017, 29 f.).
Resümierend ist festzuhalten:
Der FL OGH hat mit seiner jüngsten Judikatur den gesetzlichen Rahmen in puncto Trust Governance gleich dreimal gesprengt. Der erste Fehltritt erfolgte dadurch, indem die planwidrige Lückenhaftigkeit des Art. 927 Abs 2 PGR hinsichtlich der Rechtsstellung der Ermessensbegünstigten einer Treuhänderschaft nicht erfasst und ihr demzufolge methodisch nicht durch Lückenfüllung Rechnung getragen wurde. Seinen zweiten Fauxpas leistet sich der FL OGH dadurch, indem es ihm auch nicht gelingt, die Lückenhaftigkeit der gesetzlichen Regelung beim Informations- und Rechnungslegungsanspruch des Ermessensbegünstigten zu erkennen und diese zu schließen. Die dritte Fehlentwicklung besteht darin, dass es der FL OGH darüber hinaus auch noch unterlässt, jene Klarstellung zu treffen, die seine verfehlte Auslegung nun eigentlich erforderlich machen würde – nämlich, dass all jene liechtensteinischen Discretionary Trusts, bei denen die sogen. beneficiary principle als zentraler Baustein der Trust Governance nun richterlich ausgeschaltet wurde, einer ständigen Aufsicht durch das Fürstliche Landgericht zu unterstellen wären. Für eine solche Maßnahme ist zwar überhaupt kein öffentliches Interesse erkennbar, aber angesichts der aktuellen Gerichtspraxis wird man aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben (Art. 927 Abs 7, 923 Abs 2, 929 Abs 1 PGR) um diese Konsequenz wohl kaum umhinkommen.
Manch liechtensteinischer Treuhänder wird sich über die jüngste Judikatur wohl sehr freuen. Er schuldet Ermessensbegünstigten einer Treuhänderschaft – zumindest wenn es nach dem FL OGH geht und es dabei bleiben sollte – keine gerichtlich erzwingbare Rechenschaft mehr. Dem Truststandort Liechtenstein wird mit dieser neuen Rechtsprechung freilich ein Bärendienst erwiesen.
Wer Begünstigter eines liechtensteinischen Discretionary Trusts ist, dem stehen ungemütliche Zeiten bevor!