Im Dienste der Rechtswissenschaft: Beharrliches Engagement für rechtskonforme
Abläufe bei liechtensteinischen Vermögensstrukturen – ein Credo
In seinen rechtswissenschaftlichen Publikationen tritt Dr. Harald Bösch inzwischen schon mehr als 30 Jahre unermüdlich dafür ein, dass auch bei liechtensteinischen Vermögensstrukturen wie Stiftung, Anstalt oder Treuhänderschaft alle maßgeblichen Transaktionen wie namentlich Gründung, Verwaltung und Beendigung den gesetzlichen Anforderungen des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) entsprechend ablaufen.
Dabei liess er sich stets von der Prämisse leiten, dass auch der liechtensteinische Finanzplatz, mag er im Fürstentum noch so einen bedeutenden praktischen und politischen Stellenwert einnehmen, bestehende gesetzliche und grundrechtliche Rahmenbedingungen nicht einfach bei Seite schieben kann und darf.
In dieser Hinsicht kommt namentlich der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit wie auch der Rechtswissenschaft eine besondere Wächterfunktion zu.
Als sich Dr. Bösch erstmals mit liechtensteinischen Vermögensstrukturen literarisch zu beschäftigen begann, lagen zu den bedeutenden liechtensteinischen Vermögensstrukturen wie Stiftung oder Treuhänderschaft kaum rechtswissenschaftlich Forschungsergebnisse vor, auf denen rechtsdogmatisch zuverlässig hätte aufgebaut werden können.
Dieses Manko hinterliess auch in der liechtensteinischen Gesetzgebung tiefgreifende Spuren. So wurde etwa, um hier nur ein Beispiel zu nennen, anlässlich der Gesellschaftsrechtsreform 1980 von keinem Geringeren als dem damaligen liechtensteinischen Landtagspräsidenten behauptet, man reformiere mit dem PGR «ureigenes liechtensteinisches Recht», bei dem man sich «nicht auf ausländische Erfahrungen stützen könne wie bei rezipierten Gesetzen». In Wirklichkeit waren demgegenüber freilich die meisten Rechtsformen des liechtensteinischen PGR ausländischen Rezeptionsvorbildern und zwar mehrheitlich solchen aus der Schweiz nachempfunden.
Die Vergangenheit hat zudem leider zur Genüge gezeigt, dass ausgerechnet die liechtensteinische Justiz rechtsstaatlichen Grundanforderungen in Rechtsbereichen, die wie Stiftungs- und Trustrecht für liechtensteinische Finanzdienstleister von elementarer Bedeutung sind, nicht ausreichend Rechnung trug.
In einer Vielzahl rechtswissenschaftlichen Arbeiten musste Dr. Bösch daher einen besonderen Fokus darauf legen, dass für im liechtensteinischen PGR normierte Vermögensstrukturen ein rechtsdogmatischer Unterbau geschaffen wird, um auf diese Weise den Weg dafür zu ebnen, dass auch im Einzugsbereich des liechtensteinischen PGR allein dem massgeblichen Gesetzesrecht zum richtigen Durchbruch verholfen wird. Damit war zwangsläufig ein erheblicher Paradigmenwechsel verbunden, der nachhaltige Veränderungen in der rechtlichen Beurteilung und Behandlung liechtensteinischer Vermögensstrukturen mit sich brachte.
Das hat in gewissen Finanzdienstleisterkreisen, die weiterhin meinten es gebe keinerlei Grund für Veränderung, weil man dies oder jenes immer schon so gemacht und damit ja großen Erfolg gehabt habe, zwar erhebliches Unbehagen verursacht. Zugleich ist dieser kritische und allein von wissenschaftlicher Redlichkeit getragene Ansatz aber auch respektvolle Anerkennung und besondere Zustimmung gestossen.
Ein schönes Beispiel dafür bietet ein Auszug aus dem Editorial der liechtensteinischen juristischen Fachzeitschrift Jus & News (Ausgabe 2000, Heft 1), der hier im Wortlaut wiedergegeben sei:
«…Die Zeit einer PGR-Reform 1980 oder eines «Rechtshilfeverhinderungsgesetzes» sind vorbei. Wer glaubt, das Ausland listig austricksen zu können, irrt; ebenso wer meint, mit leichter Treuhand sei ebensolches Geld zu machen. Auch auf das parteibezogene Wohlwollen der obersten Rechtspflegeinstanz ist kein Verlass mehr: Der neue Senat des Obersten Gerichtshofes (OGH) setzt mit an Recht und Gesetz orientierten Entscheidungen neue Massstäbe und heilt viel in früherer Zeit verlorenes Vertrauen in die Zivil- und Strafrechtspflege des Landes. Ein wunderschönes Beispiel dafür ist die in LES 2000, 37 abgedruckte Entscheidung, mit welcher der OGH die – gelinde gesagt – chaotische Rechtsprechung zur Treuhänderschaft der letzten Jahrzehnte wieder auf solide Füsse gestellt hat. Zu verdanken ist das nicht zuletzt der unermüdlichen wissenschaftlichen Beharrlichkeit eines Harald Bösch, der mit seiner bahnbrechenden Dissertation zum Thema die Grundlagen für die neue Rechtsprechung geschaffen hat. Dies lehrt uns ein Weiteres: Auch Wissenschaft ist nicht einfach nutzloses Tun; sie kann zur Abstützung von Rechtsetzung und Rechtsfindung ausserordentlich hilfreich sein…»
Auch das von Dr. Bösch verfasste stiftungsrechtliche Grundlagenwerk «Liechtensteinisches Stiftungsrecht» hat hinsichtlich der hier artikulierten Problemfelder Wegweisendes geleistet. Wie die nachfolgende Passage aus dieser Publikation illustriert, sind auch in diesem Buch offenkundige institutionelle Defizite schonungslos aufgezeigt und kritisch erörtert worden. Ausgangspunkt der rechtswissenschaftlichen Kritik Dr. Böschs bildete in diesem konkreten Fall eine mehr als fragwürdige Entscheidung des Fürstlichen Obergerichts zu einer zentralen stiftungsrechtlichen Frage, nämlich zur ausreichenden Bestimmtheit des Stiftungszwecks (Bösch, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, S. 215):
«Während das Landgericht die Klage der Stiftung mangels rechtsgültiger Stiftungsentstehung zurückgewiesen hatte, hielt das Obergericht den «Stiftungszweck» der Beklagten für ausreichend bestimmt. Die obergerichtliche Auslegung war offenkundig von ausserhalb des Rahmens zulässiger Gesetzesinterpretation liegenden Motiven inspiriert. Daraus machte selbst das Obergericht keinen Hehl, ist doch in seiner Entscheidung bezüglich der Errichtung der Beklagten von einer möglicherweise «nicht ganz gesetzeskonformen Praxis» die Rede. Anstatt bei den gesetzlichen Erfordernissen eines wirksamen Stiftungserrichtungsgeschäfts anzuknüpfen, orientierte sich das Obergericht bei der Entscheidungsfindung am «Wirtschaftsstandort Liechtenstein und seinem Erfolg», zu dem «sicher auch die grosszügig gehandhabte Praxis bei der Zweckbestimmung von Stiftungsvermögen» gehöre. Der OGH vermochte sich dieser Begründung nicht anzuschliessen und besann sich stattdessen rechtsstaatlicher und methodisch tragfähiger Entscheidungskriterien. Er liess in diesem Zusammenhang auch durchblicken, dass die vom Landgericht vorgenommene Bereinigung im Sinne einer stärkeren Ausrichtung der Praxis auf die gesetzlichen Vorgaben durchaus der Linie der neueren stiftungsrechtlichen Rechtsprechung des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs entspreche.»
An der von Harald Bösch seit Ende der 1980er Jahre eingeschlagenen rechtswissenschaftlichen Zielsetzung gilt es mehr denn je festzuhalten. Denn gerade in jüngerer Zeit sind im liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrecht wieder vermehrt Entwicklungen zu beobachten, die stark in Richtung Intransparenz gehen und ganz offenkundig vom Bemühen beseelt sind, das Rad der Zeit neuerlich zurückdrehen zu wollen.
Der gebotene literarische Widerspruch (Stand Anfang 2024) ist in Arbeit….