Anstaltsrecht

Bis ihr die Stiftung den Rang abgelaufen hat war die liechtensteinische Anstalt lange Zeit die beliebteste liechtensteinische Rechtsform. Das besondere an der liechtensteinischen Anstalt ist, dass es sich um ein Zwittergebilde zwischen Stiftung und Körperschaft handelt. Die Anstalt kann - je nach ihren Statuten - sowohl mitgliedschaftlich als auch ohne Mitglieder ausgestaltet sein.

In Liechtenstein verkehrstypisch ist die Anstaltsform mit Gründerrechten. Bei einer solchen Anstalt gibt es keine Mitglieder und ihr Grundkapital ist nicht in Anteile zerlegt. Stattdessen sehen die Anstaltsstatuten einen oder mehrere Gründer vor, denen als  oberstes Anstaltsorgan umfassende Befugnisse zukommen. Solange bei einer Anstalt mit Gründerrechten keine Begünstigten bestellt sind, gilt aufgrund gesetzlicher Vermutung der Inhaber der Gründerrechte selbst als Anstaltsbegünstigter.

Die Gründerrechte haben deshalb sowohl eine organschaftliche als auch eine vermögensrechtliche Komponente.  Aufgrund der treuhänderischen Errichtung einer Anstalt bleibt der sie beherrschende Gründer im Außenverhältnis regelmäßig anonym, zumal die Beistatuten, in denen die Anstaltsbegünstigten näher bezeichnet sind, nicht beim Handelsregister eingereicht werden müssen. Anders als Stifterrechte sind Gründerrechte abtretbar und vererbbar. Mit dem Tod ihres wirtschaftlichen Gründers wandeln sich freilich viele liechtensteinische Anstalten zu gründerrechtslosen Anstalten, bei denen die Anstaltsdestinatäre dann mit Stiftungsbegünstigten vergleichbare Rechtspositionen einnehmen.

Mit einer Anstalt lassen sich sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Zwecke erfüllen. Um das Persönlichkeitsrecht zu erlangen muss eine Anstalt im liechtensteinischen Handelsregister eingetragen werden. Das aufzubringende Mindestkapital beträgt CHF 30.000.-

RA Bösch hat sich in Publikationen und/oder Rechtsgutachten bereits wiederholt mit komplexen Fragestellungen des liechtensteinischen Anstaltsrechts beschäftigt. In seinen treuhandrechtlichen Untersuchungen hat er auch das Rechtsverhältnis zwischen wirtschaftlichem Gründer (ausländischer Klient) und treuhänderischem Gründer (liechtensteinischer Treuhänder) einer grundlegenden Analyse unterzogen, der sich die Gerichtspraxis in weiterer Folge angeschlossen hat.

RA Bösch berät und vertritt Klienten zu allen Fragen des liechtensteinischen Anstaltsrechts.

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