NEWS 07/2016

Achtung: Neues Erbrecht ab 01.01.2017 - die wesentlichen Änderungen im Überblick
Das auf Todesfälle ab dem 1.1.2017 anwendbare Erbrechts-Änderungsgesetz bringt umfangreiche Änderungen des größtenteils noch aus dem Jahr 1811 stammenden österreichischen Erbrechts mit sich.
 
Schwerpunkte der Reform sind insbesondere:
 
Änderungen im Pflichtteilsrecht
- Eltern gehören zukünftig nicht mehr zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis
- Die Möglichkeit zur Pflichtteilsminderung wird erweitert und dessen Berechnung zum Teil neu geregelt
 
Änderungen bei letztwilligen Verfügungen
- Testamente zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gelten als aufgehoben, wenn die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft aufgelöst wird
- Durch verschiedene Maßnahmen (ua. eigenhändiger Zusatz durch den letztwillig Verfügenden) wird das fremdhändige Testament fälschungssicherer ausgestaltet
 
Berücksichtigung von Pflegeleistungen
- Pflegeleistungen, die nahe Angehörige dem Verstorbenen innerhalb von drei Jahren vor seinem Tod erbracht haben, sind im Verlassenschaftsverfahren in Form eines Pflegevermächtnisses zu berücksichtigen
 
Dazu kommen Änderungen bei der Erbunwürdigkeit und Enterbung, sowie die Stärkung der erbrechtlichen Stellung von Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten. Weiters ist bei der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche nunmehr eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren vorgesehen. Dabei ist auf die Kenntnis der für das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs maßgeblichen Tatsachen abzustellen.
 
Zusätzlich zu diesen Änderungen führte die am 17.08.2015 in Kraft getretene Europäische Erbrechtsverordnung zu Änderungen im internationalen Erbrecht, der internationalen Zuständigkeit in Erbsachen sowie der Anerkennung und Vollstreckung erbrechtlicher Entscheidungen. Näheres dazu kann unserem Newsletter Nr. 04/2015 entnommen werden.
 
Die erbrechtlichen Neuerungen geben dafür Anlass, sich Gedanken über die eigene Vermögensnachfolgeregelung zu machen oder bereits bestehende Testamente einer Prüfung zu unterziehen. Dafür stehen wir Ihnen mit unserem Know-how gerne zur Verfügung.

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