NEWS 06/2017

Abschaffung des Pflegeregresses per 1.1.2018

Im Wahlkampf zur Nationalratswahl 2017 war die Abschaffung des Pflegeregresses eines der bestimmenden Themen. Diese Neuerung wird auf die Vermögensvorsorge und -planung sowie auf die lebzeitige Übergabe des Vermögens an die Nachkommen beträchtliche Auswirkungen haben.

Aber was ist der Pflegeregress eigentlich genau, welchen Zweck hatte er, was ist jetzt neu und vor allem: Wie wird seine Abschaffung sich im Einzelnen oder generell auswirken? Hier einige Antworten:

Was ist der Pflegeregress?

Bis Jahresende 2017 wurden insbesondere Geschenknehmer eines Verstorbenen von den Sozialhilfeträgern angegangen, wenn dieser die Kosten für die Unterbringung des Verstorbenen in einem Pflegeheim übernommen hatte. Dabei konnte der Sozialhilfeträger unter gewissen Voraussetzungen entweder das Rechtsgeschäft überhaupt anfechten oder zumindest für den Zeitraum zwischen Schenkung und Ableben des Pflegebedürftigen die fiktiven gesetzlichen Zinsen vom geschenkten Vermögenswert einfordern. Dies galt aber nicht in jedem Bundesland – das Sozialhilferecht ist Ländersache, daher waren die Regelungen nicht in allen Ländern gleich. Im Land Vorarlberg jedenfalls stand eine solche, politisch immer wieder umstrittene Regelung bis zum 31.12.2017 in Geltung.

Wozu gab es den Pflegeregress?

Der Gesetzgeber war von der grundsätzlichen Überlegung ausgegangen, dass Personen, die über ausreichendes Vermögen verfügen, ihre eigene Pflege zu bezahlen, dies auch tun sollten. Der Pflegeregress verfolgt(e) dabei den Zweck, zu verhindern, dass dieses Konzept durch lebzeitiges Verschenken von Vermögen an Verwandte (in praxi natürlich insbesondere an Nachkommen) unterlaufen würde.

Was ist jetzt neu?

Seit 1.1.2018 gibt es keinen Pflegeregress mehr. Im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) stehen seither Bundes-Verfassungsbestimmungen in Kraft, die einen „Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörige, Erben und Geschenknehmer im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten“ für unzulässig erklären. Ersatzansprüche dürfen von den Ländern seit 1.1.2018 nicht mehr geltend gemacht werden. Verfahren, die am 1.1.2018 bereits anhängig waren, sind einzustellen.

Auswirkungen

Die Bedeutung der neuen Bestimmungen ist in gewissen Einzelfragen noch nicht ganz klar. Begünstigt wurde diese Unklarheit durch das völlig überhastete, ja geradezu dilettantische Vorgehen jener Politiker, die die Abschaffung des Pflegeregresses in einer Nacht-und-Nebel-Aktion über den Kopf der Länder hinweg per Bundesverfassungsgesetz beschlossen haben.

Generell kann angenommen werden, dass die Abschaffung des Pflegeregresses eine ganze Reihe von Auswirkungen haben wird: so wird es im Vergleich zur früheren Rechtslage für einen älteren Menschen jedenfalls empfehlenswert sein, lebzeitige Vermögensübergaben nicht weiterhin (auch) davon abhängig zu machen, dass im Fall einer (kostspieligen) Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung das vorhandene Vermögen aufgezehrt würde. Umgekehrt hat sich für die Nachkommen eines älteren Menschen der Anreiz, Angehörige selbst zu pflegen, deutlich verringert. Denn der Pflegeregress ist nunmehr abgeschafft, aber nur für die Pflegekosten von Personen, die in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wurden.

Welche Maßnahmen in Ihrem Fall ratsam sein könnten und welche nicht, ist von Ihrer individuellen Familien-, Lebens- und Vermögenssituation abhängig. Für ein unverbindliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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