NEWS 05/2019

Führt neues Schlichtungsverfahren bei Liechtensteinischer Treuhandkammer zu Erleichterung des Wechsels bei Treuhandmandaten?

Die Liechtensteinische Treuhandkammer hat ihre Standesrichtlinien geändert. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, den Wechsel bei Treuhandmandaten über den Weg eines Schlichtungsverfahrens zu fördern. Anlass für die Änderung war insbesondere eine bei gewissen liechtensteinischen Treuhandhandunternehmen zunehmend feststellbare Praxis, sich selbst bei starken Zerwürfnissen mit den Beteiligten einer liechtensteinischen Vermögensstruktur einem Mandatswechsel standhaft zu verschließen. Dadurch erlitt die gesamte Branche – nicht zuletzt aufgrund entsprechender medialer Berichterstattung - einen erheblichen Reputationsverlust.  Manche begrüßen die Neuerung auch als willkommenen Ausgleich für die fragwürdige restriktive Praxis der liechtensteinischen Gerichte, Treuhänder oder Organe einer Vermögensstruktur aus wichtigem Grund abzuberufen. Nach der jüngeren Rechtsprechung soll die gerichtliche Abberufung liechtensteinischer Organwalter stets nur die „ultima ratio“ sein – dies obwohl sich ein derartiges Kriterium im Gesetz nirgends finden lässt.

Kernstück der neuen Standesregelung ist die Möglichkeit, über die Treuhandkammer ein Schlichtungsverfahren in Gang zu setzen. Eingeleitet wird ein solches Verfahren durch die Mitteilung eines ersuchenden Treuhänders, der dem im Amt stehenden Treuhänder den eingetretenen Vertrauensverlust darlegt und den gewünschten Mandatswechsel zur Kenntnis bringt. Beide  Kammermitglieder haben sich sodann innert 30 Tagen um eine einvernehmliche Lösung zu bemühen. Gelingt dies nicht, ist die Treuhandkammer am Zug. Deren Vorstand prüft nach Anhörung der beiden Kammermitglieder, ob beim amtierenden Treuhänder ein Interessenskonflikt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, der eine Mandatsübertragung rechtfertigt und spricht sodann eine entsprechende Empfehlung aus. Dieser Empfehlung muss der amtierende Treuhänder zwar nicht Folge leisten, doch kann ihre Nichtbefolgung ein von der Treuhandkammer zu ahndendes Disziplinarvergehen begründen.

Die Neuerung kann als innovativer Versuch gewertet werden, den in der Praxis aufgetretenen Missständen im Wege der Selbstregulierung selbst Herr zu werden. Ihr Anwendungsbereich ist allerdings allzu beschränkt. Denn die novellierte Standesrichtlinie setzt voraus, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Treuhänder und „sämtlichen“ namentlich bestimmten Beteiligten des betroffenen Rechtsträgers zerrüttet sein muss (siehe Art. 7 Abs 2 der StandesRL). Damit fällt einer der wichtigsten Gründe für einen Vertrauensverlust, nämlich die ungebührliche Benachteiligung einzelner Begünstigter bzw. Begünstigtengruppen, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinienbestimmung.

Das ist vor allem deshalb ein grobes Manko, weil gerade auch die liechtensteinische Rechtsprechung gegenüber Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots (siehe dazu hinsichtlich FL-Trusts insb. Harald Bösch, Duty to act impartially – Zur Pflicht des trustee keinen beneficiary ungebührlich zu bevorzugen oder zu benachteiligten, in: Festschrift Gert Delle Karth (2013) 59 ff) bisher viel zu wenig sensibilisiert ist. Wirkungslos ist ein Schlichtungsverfahren auch bei jenen ausländischen Organträgern und Trustees, die nicht der liechtensteinischen Treuhandkammer angehören. Deren Anzahl ist beträchtlich.

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