NEWS 04/2019

Testament und Pflichtteil

Nach einem alten Sprichwort bringen Sterben und Erben viel Kummer. Zumindest dem Erbenkummer kann mit einer maßgeschneiderten lebzeitigen Nachlassplanung viel an Brisanz genommen werden. Mit einer ausgewogenen testamentarischen Vorsorge kann jeder Erblasser seinen eigenen wichtigen Beitrag zur Vermeidung späterer Erbrechtsstreitigkeiten leisten.

Vorteile eines Testaments

Mit einem Testament lassen sich die individuellen Erbfolgevorstellungen einer Person am einfachsten und besten umsetzen. So können beispielsweise nahestehende Personen, denen man im Leben viel zu verdanken hat, testamentarisch besonders begünstigt werden. Wer ein Testament errichtet, ist insbesondere in der Lage, die gesetzliche Erbfolge abzuändern. Auf diese Weise kann  etwa der Ehegatte vor allzu hohen Aufteilungsansprüchen der Kinder geschützt werden. Auch die erbrechtliche Bevorzugung bestimmter Kinder oder die Begünstigung von Enkelkindern lässt sich durch ein Testament bewirken.

Pflichtteilsrecht beschränkt Testierfreiheit

Die Freiheit testamentarisch zu verfügen (Testierfreiheit) ist aber keine grenzenlose. Das gesetzliche Erbrecht sichert den Kindern, dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Testamentserrichters nämlich eine gewisse Mindestteilhabe am Nachlassvermögen zu. Dies ist der so genannte Pflichtteil – ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil kann erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen eingefordert werden. Über keinen Pflichtteilsanspruch verfügt nur derjenige, der rechtswirksam enterbt wurde oder auf den Pflichtteil freiwillig verzichtet hat.

Professionelle juristische Begleitung 

Wer testamentarisch angemessen begünstigt wurde oder wer vom Verstorbenen bereits zu Lebzeiten in ausreichendem Maße Schenkungen erhielt, für den besteht kein Anlass, seinen Pflichtteil zu fordern. Wer hingegen als gesetzlicher Erbe kaum etwas erhält oder gar leer ausgeht, wird im Regelfall zumindest seinen Pflichtteil einfordern. Dies birgt erhebliches Streitpotenzial, zumal mit dem Pflichtteilsanspruch auch ein gerichtlich erzwingbarer Auskunftsanspruch gegenüber Erben und Beschenkten verbunden werden kann.

Wer mit seinem Testament nicht den Keim für spätere Erbstreitigkeiten säen möchte, sollte sich bei der Testamentserrichtung fachkundig juristisch beraten zu lassen. Im Rahmen der Beratung kann derjenige, der eine letztwillige Verfügung anstrebt, sich über die Auswirkungen des  gesetzlichen Pflichtteilsrechts informieren und diese bei der Errichtung seines Testaments gebührend miteinkalkulieren. Eine professionelle Begleitung bei der Testamentserrichtung bietet zudem den Vorteil, dass die maßgeblichen Formvorschriften beachtet werden und die entsprechenden Verfügungen juristisch einwandfrei formuliert sind. Vor allem bei Testamenten, in denen Pflichtteilsminderungen oder gar Enterbungen verfügt werden, ist eine fachkundige juristische Begleitung unerlässlich.

 

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