NEWS 04/2018

OGH zu den Voraussetzungen einer gültigen Testamentsbezeugung

In Zusammenhang mit einem Erbrechtsstreit in Vorarlberg entschied der OGH kürzlich, dass fremdhändig errichtete Testamente dann ungültig seien, wenn nicht alle Zeugen unmittelbar auf der vom Testator verwendeten Urkunde unterschreiben.[1] Das Urteil, dessen Ergebnis für viele insider nicht wirklich überraschend kam, verursacht bei all jenen Testamenten akuten Handlungsbedarf, bei denen dieses Formerfordernis nicht erfüllt und eine Sanierung noch möglich ist.

Konkret entschied der Oberste Gerichtshof: „ein fremdhändiges Testament ist formungültig, wenn die Testamentszeugen nicht auf dem Blatt (oder den Blättern) mit dem Text der letztwilligen Verfügung, also ‚auf der Urkunde selbst‘ unterschrieben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus.“[2]

In Anbetracht der mancherorts geübten Praxis der ‚externen‘ Unterfertigung von fremdhändigen Testamenten durch Zeugen, sind Betroffene gut beraten ihre letztwilligen Verfügungen von ihrem Rechtsanwalt oder Notar überprüfen zu lassen und in Zukunft darauf zu achten, dass neu aufgesetzte Testamente die vom OGH geforderten Formalkriterien jedenfalls erfüllen. Wo ein derart formfehlerhaftes Testament errichtet wurde und dieses nicht mehr saniert werden kann, erheben sich Haftungsfragen.  Sollten Sie im einen oder anderen Fall fachliche Unterstützung benötigen, beraten wir Sie gerne. Das Erbrecht zählt zu einem der Spezialgebiete dieser Kanzlei.


[1] OGH, 26.06.2018, 2Ob192/17z.

[2] OGH, 26.06.2018, 2Ob192/17z, Rz. 9.  

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