NEWS 04/2017

Kreditverträge: Keine Pflicht der Bank zur Zahlung von Negativzinsen

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst mit der Frage zu beschäftigen, ob die kreditgebende Bank infolge eines negativen Sollzinssatzes den Kreditnehmern für die Gewährung eines Kredites Negativzinsen zu zahlen hat.

Bei Kreditverträgen setzt sich der Sollzinssatz meist aus einem variablen Indikator (LIBOR, EURIBOR, etc.) und einem Aufschlag zusammen. Dabei kann es vorkommen, dass der variable Zinssatz nicht nur unter 0 fällt, sondern dass sich unter Berücksichtigung des vereinbarten Aufschlages ein negativer Sollzinssatz errechnet. Die Kreditnehmer hätten somit aufgrund der negativen Zinsentwicklung keine Zinsen mehr zu zahlen. In einem konkreten Fall war strittig geworden, ob die Bank infolge eines negativen Sollzinssatzes Zinsen an ihre Kunden zu zahlen hat.

Nun hat der OGH entschieden (10 Ob 13/17k), dass sich die Vertragsparteien bei einem Kreditvertrag regelmäßig darüber einig sind, dass der Kreditnehmer und nicht der Kreditgeber Zinsen für den Kredit zu zahlen hat. Die Bank hat daher mangels gesonderter vertraglicher Vereinbarung bei negativem Sollzinssatz keine Zinsen an den Kreditnehmer zu zahlen. Der Sollzinssatz kann aus diesem Grund bei 0 % eingefroren werden.

Demgegenüber ist die Bank aber nicht dazu berechtigt, trotz negativer variabler Zinsentwicklung stets den gesamten Aufschlag als Sollzinssatz zu verrechnen. Der Sollzinssatz bemisst sich unter diesen Umständen daher nach wie vor aus der Summe des (negativen) variablen Indikators und des Aufschlages. Ergibt sich dabei ein Sollzinssatz von 0 % oder weniger, hätte der Kreditnehmer keine Zinsen zu zahlen (8 Ob 101/16k, 3 Ob 88/17p).

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