NEWS 03/2019

OGH zu den Anforderungen zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich mehrfach Stellung zur ärztlichen Aufklärungspflicht genommen.

Patienten haben bekanntlich in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einzuwilligen. Diese Einwilligung ist allerdings nur wirksam, wenn der Patient zuvor umfassend über Diagnosen, Behandlungen und über Risiken aufgeklärt wurde. Der Arzt hat den Patienten somit sowohl über alternative Behandlungsmethoden, als auch über die Art und Schwere von Behandlungen, mögliche Gefahren und deren schädliche Folgen aufzuklären.

Dabei ist es aber nicht ausreichend, dass der Patient mittels eines schriftlichen Aufklärungsbogens diese detaillierten Informationen erhält. Nach Ansicht des OGH kann hierdurch ein unmittelbar persönliches ärztliches Aufklärungsgespräch nicht ersetzt werden (5 Ob 75/18t).

In einer weiteren Entscheidung entschied der Oberste Gerichtshof zudem, dass bei Bestehen einer Wahlmöglichkeit des Patienten zwischen mehreren Behandlungsalternativen der Arzt das Für und Wider beider Alternativen mit dem Patienten abwägen muss. Dies ist selbst dann erforderlich, wenn der Patient zuvor eine Behandlungsalternative bereits abgelehnt hat und die Behandlungsalternative erst nach Ablehnung der ursprünglich empfohlenen Vorgangsweise vorgeschlagen wird (6 Ob 77/19w).

Fazit: Die ärztliche mündliche Aufklärungspflicht kann nicht durch Vorlage eines Informationsbogens ersetzt werden. Über Wahlmöglichkeiten ist umfassend aufzuklären.

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