NEWS 02/2019

Novelle zum Vorarlberger Raumplanungsgesetz bringt zeitliche Befristung der Widmung von neu gewidmeten Bauflächen

Die langjährige Nullzinsen-Geldpolitik der Europäischen Zentralbank sowie der den Grundfreiheiten der EU geschuldete Wegfall vormals bestehender Grundverkehrsbeschränkungen haben auch im Land Vorarlberg die Nachfrage nach Grund und Boden stark befeuert. Neben Wohnungen weckten vor allem unbebaute Grundstücksflächen den Appetit zahlungskräftiger Kapitalanleger, was eine Verknappung des Baulandangebots und einen massiven Anstieg der Immobilienpreise zur Folge hatte.

Der damit einhergehenden „Baulandhortung“ entgegen zu wirken, war eines der erklärten Ziele der am 1.3.2019 in Kraft getretenen Novelle zum Vorarlberger Raumplanungsgesetzes (Vbg. RPG). Erreicht werden soll diese Zielsetzung durch eine Befristung der Neuwidmung von Bauflächen (siehe dazu im Einzelnen § 12 Abs 4 Vbg. RPG). Damit soll sichergestellt werden, dass ein neu gewidmetes Grundstück innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von sieben Jahren widmungskonform der Bebauung zugeführt wird und keine neuen Widmungen mehr „auf Vorrat“ möglich sind. Nach dem Inkrafttreten der Raumplanungsnovelle erlangte Baulandwidmungen erlöschen, wenn nicht innert der 7-Jahresfrist eine rechtmäßige Bebauung erfolgte bzw. damit nicht begonnen wurde (vgl. § 21b Vbg. RPG).

Flankierend zu dieser Novellierung des Raumplanungsgesetzes verabschiedete der Vorarlberger Landesgesetzgeber auch eine Änderung des lokalen Grundverkehrsgesetzes. Sie brachte für den Erwerb unbebauter Baugrundstücke, die als Bauflächen gewidmet sind, die Einführung einer Pflicht zur Abgabe einer Erklärung, das unbebaute Baugrundstück fristkonform einer Bebauung zuzuführen (§ 6a Vbg. GVG). Eine solche Erklärungspflicht besteht u.a. aber dann nicht, wenn es sich um einen Rechtserwerb durch eine natürliche Person an einem unbebauten Grundstück mit einer Fläche bis zu 800 m2 handelt.

Wird der Bebauungspflicht gemäß Erklärung nicht entsprochen, sehen die Neuerungen des Vbg. GVG harte Sanktionen vor: Der Rechtserwerber hat der Gemeinde das Grundstück, in der sich dieses befindet, zum Erwerb anzubieten. Sofern innert eines Jahres hinsichtlich der Erwerbsmodalitäten durch die Gemeinde keine Einigung erzielt wird, kommt es zur Zwangsversteigerung. Die Versteigerung erfolgt auf Rechnung des Eigentümers, der bis zur Höhe des Verkehrswerts 90% erhält. Ein darüber hinausgehender Erlös fällt dem Land Vorarlberg zu. 

Der Grunderwerb unbebauter Baugrundstücke ist im „Ländle“ nun somit erheblichen Einschränkungen unterworfen, deren Nichteinhaltung zum Verlust des Baugrundstücks führen kann. Wer beabsichtigt, in Vorarlberg unbebaute Baugrundstücksflächen zu erwerben, sollte daher rechtzeitig fachkundigen Rat einholen.

Zurück

© Kanzlei Bösch 2024 | Sitemap | Datenschutz | Impressum | Anfahrt | Kontakt