NEWS 01/2018

Pflicht zur Registrierung wirtschaftlicher Eigentümer von Gesellschaften und Stiftungen

Zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in Umsetzung der Geldwäsche Richtlinie der EU im Jänner 2018 das wirtschaftliche Eigentümer Register eingeführt.

Das Wirtschaftlicher Eigentümer Registergesetz (kurz WiEReG) ordnet die Feststellung, Überprüfung und Meldung der Identität wirtschaftlicher Eigentümer aller im österreichischen Firmenbuch oder sonstigen Registern eingetragener Rechtsträger an. Zudem trifft die Rechtsträger die Verpflichtung, jährlich die Aktualität der Informationen zu überprüfen.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Wirtschaftlicher Eigentümer sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das sind

 

bei einer OG, KG, AG, GmbH, Vereinen:

  • die direkten wirtschaftlichen Eigentümer. Das sind natürliche Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25 % haben;
  • die indirekten wirtschaftlichen Eigentümer. Das sind natürliche Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausüben, welcher eine Beteiligung von mehr als 25 % hält;
  • die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, sofern keine direkten oder indirekten Eigentümer festgestellt werden können;

bei Privatstiftungen:

  • die Stifter;
  • die Begünstigten;
  • die Gruppe von Personen, aus der die Begünstigten ausgewählt werden (Begünstigtenkreis);
  • Personen, deren Zuwendungen einen Wert von EUR 2.000,- im Kalenderjahr übersteigen;
  • die Mitglieder des Stiftungsvorstandes;
  • jede natürliche Person, die die Privatstiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert;

Meldepflicht

Die Rechtsträger haben bestimmte Daten der wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

Wirtschaftliche Eigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes am 15.1.2018 bereits bestehender Rechtsträger waren bis zum 1.6.2018 anzumelden. Bei Neugründung eines Rechtsträgers sind die wirtschaftlichen Eigentümer binnen 4 Wochen nach der Eintragung in das Stammregister zu melden.

Von der Meldepflicht ausgenommen sind unter anderem offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind, ebenso alle GmbH, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind, sowie Vereine.

Meldungen an das Register können ausschließlich elektronisch über Finanz Online oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen die Meldepflicht können Strafen bis zu € 200.000,- verhängt werden. Rechtsanwälte können Einsicht in das Register nehmen und aus diesem Auszüge anfordern.

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