Anwaltliche Kompetenz in zwei Staaten

Die Anwaltskanzlei Bösch erbringt bereits seit mehr als 25 Jahren in gleich zwei Staaten mit Erfolg anwaltliche Dienstleistungen.

Österreichische Mandate werden vom Bregenzer Stammsitz der Kanzlei betreut. Für Mandate mit Liechtenstein-Bezug ist die Vaduzer Niederlassung zuständig.

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im Zivil-, Stiftungs-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht. Kanzleiinhaber RA Dr. Harald Bösch gilt als ausgewiesener Experte im Recht der liechtensteinischen Vermögensträger Stiftung, Anstalt, Treuhänderschaft/Trust und Treuunternehmen. Sein Tätigkeitsgebiet umfasst die anwaltliche Beratung und/oder Begutachtung ebenso wie die gerichtliche oder schiedsgerichtliche Vertretung.

Über besonderes knowhow verfügt die Kanzlei auch im Erb- und Pflichtteilsrecht, im Recht der Vermögensplanung (estate planning), des Gläubigerschutzes (creditor protection) und des Vermögensschutzes (asset protection).

Die Kanzlei Bösch ist nur den Interessen ihrer Klienten verpflichtet und legt deshalb größten Wert auf vollkommene Unabhängigkeit. Auf diese Weise sind wir gerade im Fürstentum Liechtenstein in ganz besonderer Weise dafür prädestiniert, den Klienten frei von jeglichen Interessenskollisionen oder Nahebeziehungen in optimaler Weise zu beraten und zu vertreten.

Fakten, die für sich sprechen

  • Langjährige praktische Erfahrung im Stiftungsrecht, Erbrecht, Treuhand- und Trustrecht
  • Eine Vielzahl rechtswissenschaftlicher Fachpublikationen zum Recht liechtensteinischer Vermögensträger, darunter zwei die Rechtsentwicklung in Liechtenstein maßgeblich beeinflussende Standardwerke
  • Zustimmende Bezugnahme auf Publikationen von RA Dr. Bösch durch den österreichischen Obersten Gerichtshof, das schweizerische Bundesgericht und den deutschen Bundesfinanzhof
  • Über 100 Entscheidungen liechtensteinischer Höchstgerichte, in denen zustimmend auf den Inhalt einschlägiger Fachpublikationen RA Dr. Böschs Bezug genommen wird
  • Bereits drei Rechtsprechungsänderungen des Fürstlichen Liechtensteinischen Obersten Gerichtshofs, denen jeweils eine entsprechende Fachkritik RA Dr. Böschs vorangegangen war

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