Schiedsgerichtsbarkeit

Auch wenn Geschäftsbeziehungen meist für beide Teile zufriedenstellend verlaufen, kann es doch hin und wieder dazu kommen, dass sich die Standpunkte verhärten und es zum Streit kommt. Gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit besteht eine privatautonome Alternative: die Schiedsgerichtsbarkeit. Durch eine Schiedsvereinbarung besteht für Parteien die Möglichkeit, die staatliche Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis auszuschließen und sich auf eine Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu einigen. Auch Stifter, Gründer und Treugeber können ein Schiedsgericht für Streitigkeiten der von ihnen errichteten Vermögensstruktur begründen. An eine solche Schiedsklausel sind die Begünstigten grundsätzlich gebunden.

Die Vorteile, die mit einem Schiedsverfahren verbunden sind, sind nicht zu unterschätzen: Den Parteien kommt ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des von ihnen zu ernennenden Schiedsrichters zu und der Prozess kann individueller gestaltet werden als dies vor staatlichen Gerichten möglich ist. Dadurch ist auch eine schnellere Entscheidungsfindung möglich. Zudem ist ein Schiedsspruch nur eingeschränkt aufhebbar und wird aufgrund des New Yorker Übereinkommens in 150 Ländern anerkannt und vollstreckt. Ein wesentlicher Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit ist die Vertraulichkeit: Schiedsverfahren finden nicht öffentlich statt, wodurch eine gewisse Diskretion gewahrt wird.

Die Möglichkeit der Auswahl eines Schiedsrichters durch die Parteien erlaubt es, Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts auszuüben. Ein Schiedsrichter, der in der betreffenden Prozessmaterie über eine außerordentliche Fachkompetenz verfügt, kann vor allem für die Meinungsbildung des Schiedsgerichts eine zentrale Rolle spielen. In den oft sensiblen Streitigkeiten in Zusammenhang mit Stiftungen und Trusts in Liechtenstein kommt das besondere Fachwissen RA Dr. Böschs unseren Mandanten auch im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu Gute.

Zu unseren im Schiedswesen angebotenen Leistungen zählen insbesondere:

  • Errichtung von Schiedsverträgen oder Verfassung von Schiedsklauseln
  • Übernahme von Schiedsrichtermandaten
  • Beratung bei der Auswahl von Schiedsrichtern
  • Parteienvertretung in ad hoc und in institutionalisierten Schiedsverfahren
  • Parteienvertretung in etwaigen Nebenverfahren vor den ordentlichen Gerichten

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