Zur Erinnerung: Per 1.1.2018 wurde der Pflegeregress abgeschafft. Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist seither im Verfassungsrang geregelt, dass ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig ist ........